Текст книги "Право в повседневной жизни. Учебное пособие"
Автор книги: Людмила Шабайкина
Жанр: Иностранные языки, Наука и Образование
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Modul II
Thema: Allgemeines Privatrecht
Text A.
Mahnung vor Zahlung
Aufgaben vor dem Lesen
1. Was verstehen Sie unter dem Begriff „Mahnung“? Sind die Begriffe „Mahnung“ und „Zahlungserinnerung“ Synonyme?
2. Kann man nur eine Person als Schuldner im Mahnschreiben benennen oder kann eine Firma oder ein Verein Schuldner sein?
BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
§ 271 Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
Mahnung vor Zahlung
Irrtum:
Man muss einen Schuldner dreimal mahnen, bevor man gerichtlich gegen ihn vorgehen kann.
Richtig ist:
Ein Gläubiger muss die Bezahlung seiner Rechnung überhaupt nicht anmahnen, um das Geld gerichtlich eintreiben zu können.
Wenn es um das Bezahlen von Rechnungen geht, verfahren viele nach dem Motto: „Immer erst die dritte Mahnung abwarten, vorher kann mir ja sowieso nichts passieren!“
Im Geschäftsleben ist es in der Tat üblich, dass Gläubiger ihren Schuldnern auf unbezahlte Rechnungen hin zunächst einmal einige Mahnungen schicken. Erst wenn dann immer noch kein Geld kommt, beantragen sie den Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides.
Diese Praxis hat dazu geführt, dass viele Menschen glauben, es müsse von Gesetzes wegen so ablaufen. Sie fühlen sich sicher, solange sie noch nicht die dritte und letzte Mahnung erhalten haben, und warten deshalb so lange аb, bis die immer unfreundlicher werdenden Aufforderungsschreiben des Gläubigers schließlich an Deutlichkeit nichts mehr zu wünschen übrig lassen. Erst dann – so glauben sie – müssten sie die Rechnung bezahlen, um sich unnötige Zusatzkosten durch ein teures Gerichtsverfahren zu ersparen.
Doch die säumigen Zahler wiegen sich in einer trügerischen Sicherheit. Denn ein Rechnungssteller muss seine Schuldner keineswegs zwei-oder dreimal mahnen, bevor er seine Rechte gerichtlich geltend machen kann. Er kann vielmehr schon dann einen Mahnbescheid auf Kosten des Schuldners beantragen, wenn die Forderung fällig ist. Und eine Forderung ist fällig, wenn der Schuldner die Rechnung erhält. Wenn sich das Fälligkeitsdatum sogar schon aus dem Vertrag ergibt, dann muss der Gläubiger noch nicht einmal eine Rechnung schreiben. Die Forderung wird dann ganz automatisch fällig und kann sofort gerichtlich geltend gemacht werden.
Das beliebte Warten auf die dritte Mahnung ist also riskant. Wenn man Pech hat, zieht der Gläubiger den säumigen Schuldner schon viel früher vor Gericht. Und dann kann es deutlich teurer werden!
Vokabelhilfe:
Gläubiger m – s, = кредитор, заимодавец
Schuldner m – s, = (Schu.) должник
Motto n – s, – s мотто, эпиграф; девиз
anmahnen (te-t) vt (bei j-m) напоминать
Mahnbescheid m приказ (судебного органа) об уплате просроченного долга
Erlass m 1) указ, постановление; предписание, распоряжение 2) освобождение должника от исполнения обязательства (на основе соглашения между кредитором и должником) 3) освобождение от налогов; уменьшение налогообложения
ablaufen (ie-a) 1) истекать (о сроке) 2) происходить (напр., о судебном процессе)
beantragen (te-t) vt затребовать, запросить (кредит), подать заявку (на что-л.)
Aufforderungsschreiben n повестка, вызов (напр., в суд), письменное приглашение, письменное напоминание
ersparen (te-t) vt скопить, сэкономить, сберечь
säumig неисправный (о плательщике)
trügerisch adj обманчивый
fällig подлежащий уплате; подлежащий исполнению; срочный
keineswegs adv ни под каким видом, ни в коем случае; никоим образом; ничуть, нимало; отнюдь не
Fälligkeitsdatum n день исполнения обязательства; день истечения срока
er hat Pech ему не везёт
deutlich adj ясный, отчётливый, чёткий; внятный; вразумительный; явный
Gericht n – (e)s, – e суд
Zusatzkosten pl дополнительные затраты, дополнительные расходы, дополнительные издержки
Aufgaben während des Lesens
1. Ergänzen Sie die Sätze!
1. Man muss einen… dreimal mahnen, bevor man gerichtlich gegen ihn vorgehen kann.
2. Im Geschäftsleben ist es in der Tat üblich, dass… ihren Schuldnern auf unbezahlte Rechnungen hin zunächst einmal einige… schicken.
3. Doch die… Zahler wiegen sich in einer trügerischen Sicherheit.
4. Eine… ist fällig, wenn der Schuldner die Rechnung erhält.
5. Das beliebte… auf die dritte Mahnung ist also riskant.
2. Markieren Sie, ob die Sätze richtig oder falsch sind!
Aufgaben nach dem Lesen
1. Vervollständigen Sie die Sätze!
1. Wenn es um das Bezahlen von Rechnungen geht,
2. Erst dann – so glauben die Schuldner – müssten sie die Rechnung bezahlen,
3. Ein Rechnungssteller muss seine Schuldner keineswegs zwei-oder dreimal mahnen,
4. Eine Forderung ist fällig,
a) um sich unnötige Zusatzkosten durch ein teures Gerichtsverfahren zu ersparen.
b) verfahren viele nach dem Motto: „Immer erst die dritte Mahnung abwarten, vorher kann mir ja sowieso nichts passieren!“
c) wenn der Schuldner die Rechnung erhält.
d) bevor er seine Rechte gerichtlich geltend machen kann.
2. Bereiten Sie Berichte zum Thema: „Mahngebühren in Deutschland/Russland“ vor!
Text B.
Mahnung
Aufgaben vor dem Lesen
1. Lernen Sie die folgenden Dokumente kennen! Welche Regeln sollten Sie beachten, wenn Sie eine Mahnung schreiben werden?
2. Wie oft bekommen die Leute in Russland Mahnungen? Was passiert, wenn die Leute arbeitslos sind und nicht bezahlen können?
Muster: Mahnung für Firmen und Unternehmen
Absender
Herrn/Frau/Firma
Anschrift
Kunden-Nr…..
Rechnungs-Nr. vom…..
Berücksichtigt sind Buchungen bis einschl…..
Datum…..
Mahnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
leider haben Sie auf unsere Zahlungserinnerung vom….. nicht reagiert. Wir möchten Sie nun dringend bitten, die Zahlung der noch offenen Rechnung bis zum….. durchzuführen.
Bitte achten Sie dringend auf die Einhaltung der Frist, da wir sonst gezwungen sind, unsere Forderungen gerichtlich durchzusetzen.
Haben Sie zwischenzeitlich gezahlt, betrachten Sie dieses Schreiben als gegenstandslos.
Mit freundlichen Grüßen
______________________
Unterschrift
(Quelle: http://www.mobile-buero-dienstleistungen.de/muster-vorlagen/mahnung-muster-hilfe-briefgestaltung-vorlage-musterschreiben.html)
Muster: die 2. Mahnung
Absender
Firma Muster
Mahnungsstraße 12
55667 Mahndorf
Tel: 0234 56789
Gerichtsstand: Musterstadt
Datum: 25.05.2014
Mahnkunde Rechnung vom: 10.04.2014
Herr
Klaus Kunde Rechnung Nr.: 4812
Einkaufsweg 15
22334 Zahldorf
2. Mahnung
Sehr geehrter Herr Kunde,
in Bezug auf unsere Rechnung Nr.: 4812 und unsere 1. Mahnung mussten wir heute feststellen, dass Ihre Zahlung bei uns noch immer nicht eingegangen ist. Sicherlich haben Sie bislang vergessen, die Zahlung vorzunehmen. Dies sollten Sie nun jedoch umgehend nachholen.
Sollten Sie die Zahlung bereits vorgenommen haben, dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, um dies abzuklären. Möglicherweise konnten wir Ihre Zahlung nicht zuordnen, weil z.B. der Verwendungszweck nicht korrekt angegeben wurde.
Mit freundlichen Grüßen
Firma Muster
(Quelle: http://www.mahnerfolg.de/zweite-mahnung.html)
Vokabelhilfe:
Mahnung f =, -en 1) напоминание (an A. о чем-л.) eine Mahnung an ergehen lassen – послать напоминание 2) предостережение, предупреждение (wegen G. о чем-л.); напоминание кредитора должнику об уплате долга [о выполнении обязательства] 3) призыв (zu D. к чему-л.)
Zahlungserinnerung f напоминание о платеже
Rechnung f =, -en 1) расчёт, подсчёт 2) счёт (документ); фактура, оправдательный документ
Forderung f =, -en 1) требование; претензия; притязание 2) дебиторская задолженность
gegenstandslos 1) беспредметный; необоснованный 2) недействительный, утративший силу [значение]
eingehen (i-a) 1) поступать (о жалобе, о письме) 2) вступать (в брак, в правоотношения)
auf (A.) Bezug haben (hatte, gehabt) относиться к чему-л.
auf (A.) Bezug nehmen (a-o) ссылаться на что-л.
Verwendungszweck m назначение
Verbindung f =, -en соединение; сочетание; контакт, связь, сообщение
Aufgaben während des Lesens
1. Ergänzen Sie die Sätze!
1. Bitte achten Sie dringend auf die Einhaltung der…, da wir sonst gezwungen sind, unsere Forderungen gerichtlich durchzusetzen.
2. Haben Sie zwischenzeitlich gezahlt, betrachten Sie dieses Schreiben als…
3. Sicherlich haben Sie bislang vergessen, die… vorzunehmen.
4. Möglicherweise konnten wir Ihre Zahlung nicht zuordnen, weil z.B. der… nicht korrekt angegeben wurde.
2. Wie ist die richtige Reihenfolge?
Aufgaben nach dem Lesen
1. Versuchen Sie die 3. und die letzte Mahnung selbständig abzufassen! Arbeiten Sie zu zweit!
2. Bingo-Spiel.
a) Übersetzen Sie die Wörter ins Deutsche und schreiben Sie diese mit dem Artikel in die Spielfelder! Sie haben 2 Minuten Zeit.
b) Dann hören Sie den vom Lektor aufgerufenen Wörtern zu und kennzeichnen Sie diese Wörter mit einem Kreuz, sofern sie auf Ihrem Spielblatt vorhanden sind und der korrekten Rechtschreibung entsprechen.
c) Sollten Sie eine senkrechte, waagerechte oder diagonale Reihe markierter Wörter auf Ihrem Spielblatt haben, rufen Sie: „Bingo“!
Modul III
Thema: Arbeitsrecht
Text A.
Begründung der Kündigung
Aufgaben vor dem Lesen
1. Was meinen Sie, kann der Arbeiter ohne Abmahnung (предупреждение) gekündigt werden? Begründen Sie Ihre Meinung!
2. Muss die ordentliche/außerordentliche Kündigung schriftlich erfolgen? Besprechen Sie bitte diese Frage in Kleingruppen und führen Sie auch Ihre Argumente dazu!
a) Lesen und übersetzen Sie die folgenden Artikel aus dem Kündigungsschutzgesetz und aus dem Betriebsverfassungsgesetz!
b) Worum geht es in jedem Abschnitt?
KSchG (Kündigungsschutzgesetz)
§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
1. in Betrieben des privaten Rechts
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, dass die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs-oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz)
§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
1. der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2. die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3. der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs-oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5. eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist– und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
1. die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2. die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3. der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
Begründung der Kündigung
Irrtum:
Arbeitgeber müssen Kündigungen begründen.
Richtig ist:
Kündigungen müssen dem Arbeitnehmer gegenüber nicht begründet werden, um wirksam zu sein.
Selbst Arbeitgeber glauben nicht selten, dass sie die Kündigung eines Mitarbeiters begründen müssen, damit diese wirksam ist. In Wahrheit reicht es jedoch, dem Arbeitnehmer schlicht und einfach schriftlich mitzuteilen: „Ich kündige Ihnen.“
Wohl aber muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat – sofern einer besteht – schon vorab die Gründe der Kündigung mitteilen. Denn der Betriebsrat muss die Möglichkeit haben, die Rechtmäßigkеit der Kündigung zu prüfen, bevor der Arbeitgeber sie ausspricht. Verletzt der Arbeitgeber seine Mitteilungspflicht gegenüber dem Betriebsrat, ist die Kündigung in der Tat unwirksam.
Auch in einem Kündigungsschutzverfahren muss der Arbeitgeber dem Gericht gegenüber Farbe bekennen und die Gründe der Kündigung nennen. Denn nur so kann sich das Gericht ein Urteil darüber bilden, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht.
Eine Begründungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer besteht jedoch niemals. Wenn der Arbeitgeber die Gründe der Kündigung nicht freiwillig nennt, kann der Arbeitnehmer sie nur über den Betriebsrat oder im Rahmen einer Kündigungsschutzklage vor Gericht erfahren.
Vokabelhilfe:
Kündigung f =, -en 1) расторжение; отмена; денонсация договора 2) увольнение
begründen (te-t) 1) основывать, учреждать 2) закладывать основы (благополучия); обеспечивать (карьеру) 3) (mit D.) обосновывать, мотивировать 4) (auf A.) основывать (на)
schlicht adv просто
mitteilen (teilte mit, mitgeteilt) vt сообщать, уведомлять
Betriebsrat m 1) совет представителей рабочих и служащих (на предприятии) 2) совет предприятия, производственный совет (ФРГ)
vorab adv прежде всего, сначала
aussprechen (a-o) высказывать, выражать
Mitteilungspflicht f обязанность давать информацию
Tat f =, -en действие; деяние; преступление
unwirksam adj 1) безрезультатный 2) недействительный, недействующий
Kündigungsschutz m запрещение необоснованного увольнения
Verfahren n – s, =1) способ, метод; процедура 2) производство (по делу), процесс, процедура
bekennen (a-a) vt 1) признавать, осознавать 2) подтверждать
gerechtfertigt adj обоснованный, справедливый
Begründungspflicht f обязанность мотивировать [обосновать]
Klage f =, -en жалоба, иск; (исковое) прошение
Aufgaben während des Lesens
1. Ergänzen Sie die Sätze!
1. In Wahrheit reicht es jedoch, dem… schlicht und einfach schriftlich mitzuteilen: „Ich… Ihnen.“
2. Wohl aber muss der Arbeitgeber dem… schon vorab die Gründe der Kündigung mitteilen.
3. Auch in einem… muss der Arbeitgeber dem Gericht die Gründe der Kündigung nennen.
4. Eine Begründungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer bestehtjedoch…
2. Wählen Sie das passende Wort und markieren Sie es!
1. Man muss… eines Mitarbeiters begründen, damit diese wirksam ist.
a) Pausen
b) den Urlaub
c) die Kündigung
2. Der Betriebsrat muss… haben, die Rechtmäßigkеit der Kündigung zu prüfen.
a) die Möglichkeit
b) die Zeit
c) den Wunsch
3. Das Gericht kann sich… darüber bilden, ob die Kündigung gerechtfertigt ist oder nicht.
a) eine Klage
b) ein Urteil
c) einen Rat
4. Der Arbeitnehmer kann die Gründe der Kündigung… erfahren.
a) vor Gericht
b) zu Hause
c) nicht
Aufgaben nach dem Lesen
1. Lesen Sie das folgende Muster! Welche Regeln sollen Sie beachten, wenn Sie das Schreiben für Kündigung aufsetzen? Schreiben Sie die wichtigsten auf und besprechen Sie das in der Gruppe!
Sabine Jahn
Musterstraße 40
60385 Frankfurt
Musterfirma
Eva Witte
Musterstrasse 1
01234 Musterstadt Datum…..
Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom…..
Sehr geehrte Frau Witte,
hiermit kündige ich das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis vom….. ordentlich und fristgerecht zum…..
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung und das Aufhebungsdatum des Arbeitsvertrages schriftlich.
Ich bitte Sie, mir ein qualifiziertes berufsförderndes Arbeitszeugnis auszustellen.
Für die Zusammenarbeit bedanke ich mich recht herzlich und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Sabine Jahn
(Quelle: http://www.staufenbiel.de/fileadmin/fm-dam/PDF/Sonstige/muster_kuendigung_staufenbiel.doc)
2. Versuchen Sie selbst, die Antwort auf diese Kündigung zu schreiben! Arbeiten Sie zu zweit!
Text B.
Nеbеntätigkeitsverbote
Aufgaben vor dem Lesen
1. Die Preise steigen, oft reicht in Familien das Einkommen nicht mehr aus. So nimmt mancher Erwerbstätige da eine Nebentätigkeit auf. Überlegen Sie sich, kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter die Nebentätigkeit verbieten? Begründen Sie Ihre Meinung!
2. Welche Sanktionen drohen bei Verstoß gegen das Nebentätigkeitsverbot? Was meinen Sie?
3. Lesen und übersetzen Sie die folgenden Artikel aus dem Arbeitszeitgesetz und aus dem Bundesurlaubsgesetz!
ArbZG (Arbeitszeitgesetz)
§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
BUrlG (Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz))
§ 8 Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
Nеbеntätigkeitsverbote
Irrtum:
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehтern verbieten, Nebenjobs anzunehтen.
Richtig ist:
Nebenjobs können nicht verboten werden, wenn Sie keine berechtigten Belange des Arbeitgebers beeinträchtigen oder gesetzlich untersagt sind.
In Arbeitsverträgen finden sich oft Formulierungen, wonach Nebentätigkeiten generell verboten sind oder vom Arbeitgeber genehmigt werden müssen. Die Vorstellung, der Arbeitgeber könne seinen Angestellten immer untersagen, einen zweiten Job anzunehmen, ist daher weit verbreitet.
Tatsächlich können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern jedoch nicht so ohne weiteres verbieten, nebenbei auch anderen Beschäftigungen nachzugehen. Denn der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber seine gesamte Arbeitskraft nicht zur Verfügung. Er bindet sich nur für eine bestimmte Zeitspanne pro Arbeitstag an seinen Hauptarbeitgeber. Danach darf jeder Arbeitnehmer grundsätzlich machen, was er will. Wer also in seiner Freizeit einem Nebenjob nachgehen will oder muss, hat diese Möglichkeit durchaus. Vor allem bleibt Teilzeitbeschäftigten oft gar nichts anderes übrig, wenn sie ihren Lebensunterhalt bestreiten wollen.
Der Wunsch nach einem Zweitjob ist sogar vom Grundrecht auf freie Berufswahl gedeckt. Der Arbeitgeber muss ihn also respektieren. Nur in einigen Ausnahmefällen darf er seinen Arbeitnehmern eine Nebentätigkeit verbieten. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber verbieten, dass ihm seine eigenen Angestellten in ihrer Freizeit Konkurrenz machen. Außerdem darf durch den Nebenjob nicht die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschritten werden. Das Arbeitszeitgesetz verbietet eine tägliche Arbeitszeit von durchschnittlich mehr als acht Stunden zuzüglich Pausen. (In einigen Ausnahmefällen sind bis zu zehn Stunden erlaubt.) Wenn also bereits der Hauptjob an jedem Werktag (inklusive samstags!) acht Stunden oder länger dauert, ist nach dem Arbeitszeitgesetz keine Zeit mehr für einen zweiten Job. Interessant sind Nebenjobs daher vor allem für Teilzeitbeschäftigte.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz darf der Arbeitnehmer darüber hinaus auch im Urlaub „keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten“. Er soll sich vielmehr erholen.
Wenn keiner dieser Ausnahmefälle vorliegt, kann der Arbeitgeber den Nebenjob nur dann verbieten, wenn dieser die Arbeitskraft erheblich beeinträchtigen würde. Wenn jemand also beispielsweise auf die Idee kommt, direkt vom Hauptarbeitsplatz aus einer weiteren Beschäftigung nachzugehen, dann darf der Arbeitgeber natürlich einschreiten. In allen anderen Fällen sind Nebenjobs jedoch zulässig.
Vokabelhilfe:
wonach adv 1) в связи [сообразно] с чем 2) после чего
Nebentätigkeit f работа по совместительству, совместительство
genehmigen (te-t) разрешать, одобрять
nachgeh(e)n (i-a) заниматься; искать
Arbeitskraft f рабочая сила; рабочий; работник; трудоспособность
Angestellte m, f служащий, служащая
Höchstarbeitszeit f максимальный рабочий день, максимальная продолжительность работы [рабочего дня]
durchschnittlich 1) средний 2) в среднем
zuzüglich G. включительно, включая
Arbeitszeitgesetz n закон о продолжительности рабочего времени
Erwerbstätigkeit f трудовая деятельность
beeinträchtigen (te-t) vt наносить ущерб; причинять вред; снижать ценность; нарушать интересы
einschreiten (i-i) (gegen A., für A.) vi принимать меры (в отношении кого-л., чего-л.), вмешиваться (во что-л.); выступать (против чего-л., кого-л.)
Aufgaben während des Lesens
1. Ergänzen Sie die Sätze!
1. Die Vorstellung, der Arbeitgeber könne seinen… immer untersagen, einen zweiten… anzunehmen, ist daher weit verbreitet.
2. Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber seine gesamte… nicht zur Verfügung.
3. Der Wunsch nach einem Zweitjob ist sogar vom… auf freie Berufswahl gedeckt.
4. Nach dem… darf der Arbeitnehmer darüber hinaus auch im Urlaub „keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten“.
5. In vielen Fällen sind… jedoch zulässig.
2. Markieren Sie, ob die Sätze richtig oder falsch sind!
Aufgaben nach dem Lesen
1. Vervollständigen Sie die Sätze!
1. Die Vorstellung, der Arbeitgeber könne seinen Angestellten immer untersagen, einen zweiten Job anzunehmen,
2. Vor allem bleibt Teilzeitbeschäftigten oft gar nichts anderes übrig,
3. Zum Beispiel kann der Arbeitgeber verbieten,
4. Wenn also bereits der Hauptjob an jedem Werktag (inklusive samstags!) acht Stunden oder länger dauert,
5. Der Arbeitgeber kann den Nebenjob nur dann verbieten,
a) wenn sie ihren Lebensunterhalt bestreiten wollen.
b) dass ihm seine eigenen Angestellten in ihrer Freizeit Konkurrenz machen.
c) wenn dieser die Arbeitskraft erheblich beeinträchtigen würde.
d) ist daher weit verbreitet.
e) ist nach dem Arbeitszeitgesetz keine Zeit mehr für einen zweiten Job.
2. Suchen Sie die Wörter heraus, arbeiten Sie zu zweit! Schreiben Sie
eine Kurzfassung des Textes, gebrauchen Sie unbedingt die gefundenen Wörter!
JHDUZRMÖLKARBEITGEBEROKU
ARBEITNEHMERKNHDQVYXLWE
JSGETZWNEBENTÄTIGKEITIJASQ
KOPWMVBHAUPTJOBBHSZYMGI
IEWERKTAGMBSTEWNBDGHHRO
KSHZENBCARBEITSZEITGESETZL
HASNDHERWERBSTÄTIGKEITLLX
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